Bei cruisetrickspunktde gibt es ausführliche Artikel zum Thema Reiserecht bei stornierten Kreuzfahrten. Unter anderem mit diesem Statement eines Juristen, der auf Reiserecht spezialisiert ist. Gefragt wurde nach der Rechtslage, wenn Start- und/oder Zielhafen aufgrund äußerer Umstände geändert werden:
"Insoweit hat der Veranstalter bei allen zuständigen Stellen eine Erkundigungspflicht und muss die Absage ohne schuldhaftes Zögern erklären.
Damit ist es nicht hinnehmbar, dass Reisen erst kurzfristig abgesagt werden, da die berechtigten Interessen des Kunden bei einer Änderung berücksichtigt werden müssen. Wenn den Kunden insoweit ein Schaden entsteht, besteht meiner Meinung nach wegen dieser Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch, auch wenn dies Aufwendungen betrifft, die nicht im Pauschalreisepaket des Veranstalters enthalten sind.
Wie stets im Schadensersatzrecht trifft den Veranstalter eine Schadensminderungspflicht. Auch solche Zubringerflüge zum Abreisehafen oder vergebliche oder zusätzliche Hotelaufenthalte sind in den Schutzbereich der Kreuzfahrt mit einbezogen."
Hilft vielleicht das dem ein oder anderen, der sonst auf Flug- und/oder Hotelkosten sitzen bleiben würde. Allerdings ist dies die Auffassung eines Reiserechtlers - entscheidend wird im Fall eines Falles die Auffassung des Gerichts sein.
LG
Jutta
