bei d. Auktionen in d. Vergangenheit gab es ein entsprechende Punkt im Vertrag:
ZitatSollte der Bietende für sein Gebot den Zuschlag erhalten, so verpflichtet er sich zur Geheimhaltung des gezahlten Reisepreises. D.h. weder Mitreisenden gegenüber noch in der Öffentlichkeit darf hierüber kommuniziert werden. Bei Nichteinhaltung behält sich ... vor, dem Bieter die Differenz zum ursprünglichen Katalogpreis nachträglich in Rechnung zu stellen