Beiträge von die_moewe2

    Ich kann Eure Enttäuschung gut verstehen und wahrscheinlich wäre ich auch sehr enttäuscht gewesen. Für mich stellt sich dann immer die Frage, wie ich mit solch einer Enttäuschung umgehen soll bzw. kann. Hier einen höheren Schadenersatz zu fordern oder auf irgendwelche Tabellen zu verweisen (wobei ich ja nicht weiß, ob das Dein Ansinnen bei der Frage war) zaubert Dir Flam und den ausgefallenen Ausflug in Olden auch nicht herbei. Ich persönlich halte es so, dass ich mich zuerst auch mal ganz schön ärgere, um dann aber zu sagen: o.k., jetzt ist es so, und dann machen wir das beste draus. Ungeplante Dinge passieren immer. Ich war auch schon für 2 Wochen auf Teneriffa und wir hatten die ganze Zeit über Regen und Sturm und Temperaturen, die 10 Grad unter dem langjährigen Schnitt lagen. War auch nicht schön, aber wir haben das beste draus gemacht und Ecken von der Insel entdeckt, wo wir sonst nicht hingefahren wären. Und ich hoffe, dass Du trotz der Enttäuschung einen schönen Tag in Olden hattest.

    Viele Grüße

    Verena

    Der Tag in Olden wurde spontan umgeplant... Wanderung auf den Huaren mit einem beeindruckenden Blick auf den Fjord und fußläufig am Ufer zwischen Fjord und Floen/Oldevatnet. Aber halt nicht das, was man geplant hatte!

    Und Flåm „bringt“ uns keiner zurück und werden wir aufgrund eines schulpflichtigen Kindes wohl in absehbarer Zeit mit TUI Cruises nicht nochmal anlaufen können ||...

    Wozu stehen sie in keinem Verhältnis? Welche Nachteile hattest DU ganz konkret?

    VG Verena

    Naja, das Highlight der Reise wurde nicht angelaufen. Flåm steuert Mein Schiff nur zweimal im Jahr an, das war ein Grund der Buchung.

    Olden wurde verspätet angefahren, so dass der geplante Ausflug nicht wahrgenommen werden konnte.

    Genau diese beiden Häfen bzw. Fjorde haben für uns die Reise ausgemacht!

    Ja was auch sonst. Finde die Diskussion hier in Sachen E-Scooter so oder so überflüssig.

    Die Mitnahme scheitert bereits beim Flug, denn die Mitnahme solcher Akkus (ich hatte es bereits geschrieben) ist bei fast allen Airlines untersagt. Und ich kann mir kaum vorstellen, dass das Laden der E-Scooter auf K-Schiffen gestattet sein wird.

    In Sachen E-Scooter werden wir in Deutschland - außerhalb von Kreuzfahrten - noch sehr viel in den nächsten Monaten erleben. Aber das ist jetzt hier OT !

    Es geht bei unserer Reise um eine solche mit deutschen Abfahrt-/Ankunftshafen. Das die Mitnahme im Flugzeug nicht zulässig ist, ist mir klar.

    Ich fände es im Gegensatz zu dir super, die Ausflüge mit den Rollern sind relativ teuer und die Anbieter wie Lime oder Voi nicht immer verfügbar.

    Hallo,

    habe gerade für unsere Norwegen-Fahrt die Planung unserer Ausflüge in Angriff genommen.

    Leider ist der E-Scooter-Ausflug bereits ausgebucht und auch preislich relativ hoch.

    Mir kam die Idee, einen eigenen E-Scooter mit an Bord zu nehmen/bringen und diesen auf den Ausflügen zu nutzen. Die Zulässigkeit würde mir seitens Tui Cruises bestätigt! Der E-Scooter muss auf der Kabine gelagert werden (und kann dort zeitgleich geladen werden ;)).

    Habe dann die rechtlichen Bestimmungen für Norwegen gelesen und demnach ist die Gesetzeslage dort sehr anwenderfreundlich:

    „Elektrokleinstfahrzeuge benötigen in Norwegen keinerlei Zulassung.

    Es ist nicht erforderlich, diese Elektrokleinstfahrzeuge zuzulassen oder zu versichern. Auch eine Helmpflicht besteht nicht.

    Nach einer kürzlich erfolgten Gesetzesänderung gelten Elektrokleinstfahrzeuge nun als Fahrrä- der. In den Vorschriften zur Regelung der Anforderungen an Fahrräder sind einige technische Vorgaben an die Elektrokleinstfahrzeuge enthalten. Es sind bspw. ein Maximalgewicht von 70 kg inklusive der Batterie, eine Maximallänge von 120 cm, eine Maximalbreite von 85 cm und eine Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h vorgeschrieben. Das Fahrzeug muss über Bremsen, Lich- ter, Spiegel und eine Klingel verfügen.

    Da Elektrokleinstfahrzeuge fortan als Fahrräder zu behandeln sind, gibt es keine Altersvorgaben für deren Verwendung. Zuvor galt ein Mindestalter von 16 Jahren.“

    Quelle: Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Aktenzeichen WD 7 - 3000 - 101/18